Urteil schafft Rechtssicherheit bei der Festlegung des Zeitpunktes der Betriebsaufgabe
3. Juli 2011 von redaktionEin Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn muss dann versteuert werden, wenn ein Handwerksbetrieb aufgegeben oder veräußert wird. Doch wann gilt ein Betrieb als insolvent und nicht mehr geschäftsfähig? Das Finanzgericht Münster stellt dies in einen aktuellen Urteil klar.
Ein Unternehmen, das Insolvenz angemeldet hatte, wurde auf eine neue Firma umstrukturiert – der ursprüngliche Gewerbebetrieb konnte nicht mehr fortgesetzt werden. Das entstandene Problem: Es wurde ein nicht verkäufliches Grundstück zurückbehalten, dies stand unter Zwangsverwaltung. Eine Aufgabeerklärung gab es vom Unternehmen nicht.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster gingen jedoch trotz dieser fehlenden Aufgabeerklärung von einer Betriebsaufgabe aus. Das insolvente Unternehmen musste eine Aufgabebilanz und eine Abgabenerklärung vorlegen. So stellte es das Finanzgericht im Urteil vom 08.04.2011, Az. 12 K 4487/07 F fest. Sobald ein Betrieb nicht mehr die vorgesehenen Aufgaben erledigen kann, gilt er als insolvent.
Für den Fall dass ein Unternehmen Insolvenz anmelden muss, sollte ein gemeinsames Gespräch mit dem Steuerberater anberaumt werden. Dann kann man gemeinsam ermitteln, wann die steuerlich günstigste Zeit für eine Betriebsaufgabe ist. Die Umstrukturierungsmaßnahmen sollten also nach Möglichkeit erst in dem Jahr erfolgen.
Quelle: deutsche-handwerks-zeitung.de
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